Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. 4. 1, § 16 Abs. 3. die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Personen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung). (3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. (12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. 3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2017, ISBN 978-3-556-07059-8. 5). Ausgaben dürfen grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden. 8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung. In den Fällen des § 113 Abs. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal, durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll). (6) Die Schulkonferenz soll eine Geschäftsordnung beschließen. Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. (1) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Wolters Kluwer, 6. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur. Arbeitsschutzverwaltung NRW Herausgeber Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf www.mais.nrw.de ⢠info@mais.nrw.de Be zirksregierun g Detmo ld Leopoldstr. Juli 2014 - BASS 11-02 Nr. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. 223) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet. (11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch eine von Absatz 5 abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. 3, 46 Abs. § 124 bleibt unberührt. (4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. (2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht. (6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis 104, insbesondere über die Genehmigung und Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulaufsicht. www.schulministerium.nrw.de Das neue Schulgesetz 30 Argumente Synopse des alten und neuen Schulgesetzes Begründungen zu den einzelnen Änderungen Sonderausgabe zum Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NEUES SCHULGESETZNRW (4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. (3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung gebildet werden. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. (2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. 4 zurückzufordern. (4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird. b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können. (1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. (4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung übergangsweise bis längstens zum Ablauf des Haushaltsjahres 2025 fortgeführt werden und haben bis dahin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW. 1. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. 1 Nr. (3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom 13. (3) Die nach § 101 Abs. (3) Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 6 und 8 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 besuchen. Der Besuch einer anderen Schule ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler, a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder. Juni 2004 (GV. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; 3. (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Andere Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. (4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. Die Kosten für eine Übersetzung trägt der Schulträger. 2. die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt. Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. § 117 Abs. (5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht. (1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Grundschulen, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in einem zentralen Abschlussverfahren erworben. 4. die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Herabsetzung der Eigenleistung sowie der Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses. Dabei sind die für die anderweitige Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die für die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. 2. gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. August 2012 geltenden Fassung deren Aufgaben wahr. 1. die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird, 2. die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. (4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist. (4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht (Artikel 7 Abs. Januar 2019. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. (1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können. Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 51 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Januar 2006 in Kraft (s. BASS 11-03 Nr. 8. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Absatz 5 und 6 oder § 119 Absatz 1 zuwiderhandelt. (4) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. 4 bleibt unberührt. �F�" Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere: 1. schulärztliche Untersuchungen, insbesondere Reihenuntersuchungen zur Einschulung, und zahnärztliche Untersuchungen. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. 1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann, 2. (7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 vom Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden. (3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. (2) Falls der Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des An einem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort nehmen eine Teilschulkonferenz und eine Teilschulpflegschaft die darauf bezogenen Belange wahr. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. 6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre. 3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. 3). Gleiches gilt in den Fällen von § 19 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 2 und Satz 4. Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen. 223) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen. §§ 7 Abs. Sie endet ferner bei Eltern, wenn ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Schulgesetz NRW (aktueller Stand) Schulgesetz NRW Gesamttext (PDF-Datei; 829 kB) (2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers. NRW. Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Der verbleibende Überschuss ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. (2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bis zu 5 000 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. 8. (6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Kinder bis zum Schuleintritt, 3. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Aufl. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden. Das Ministerium kann zulassen, dass neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden. NRW. Das Schulrecht umfasst das Schulgesetz der Landesregierung und die Verordnungen der Verwaltung, die die grundlegenden Rahmenbedingungen und Inhalte für Schulen in Nordrhein-Westfalen bestimmen.. Darüber hinaus legt das Schulrecht über die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen fest, wie lange etwa eine Ausbildung dauert und wie der Abschluss erlangt werden kann. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen. (2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Juni 2015 und ist ab 1. Zuschüsse Dritter werden nicht auf den Landeszuschuss angerechnet. 17. In der Print-BASS konnte diese Änderung aus produktionstechnischen Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 30. (10) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. (2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. 2). (4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren. 19. die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. (1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. 7.1). Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen. Juli 2019 (ABl. (3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. NRW. (4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet. Ergänzend gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.“. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. 3. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Absatz 7), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen. (1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule. 1, § 17 Abs. (2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen. Beschlüsse der Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind unverzüglich zu beanstanden. (3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. 2 und 3) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist. 1. (2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. (1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. 3. die Gliederung und die Dauer der Ausbildung. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Sie arbeitet hierbei insbesondere mit dem schulpsychologischen Dienst und der Berufsberatung zusammen. (1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. Dezember 2005 geltenden Fassung erfolgten Refinanzierungszusagen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören. 223), § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung, § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, § 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung, § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation der Schule, § 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung, § 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule, Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens, § 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen, § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung, § 25 Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel, Zweiter Abschnitt Weltanschauliche Gliederung der Grundschule und der Hauptschule, § 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen, § 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen, § 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes, § 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I, § 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II, § 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht, § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis, § 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, § 45 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen, § 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel, § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, § 51 Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung, Dritter Abschnitt Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis, § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen, § 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen, § 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal, § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters, Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule, § 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz, § 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz, § 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft, Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium, § 78 Schulträger der öffentlichen Schulen, § 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude, § 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Mehrklassenbildung, § 83 Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen, § 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde, § 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde, Elfter Teil Schulen in freier Trägerschaft, § 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen, § 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen, § 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes, Zweiter Abschnitt Ersatzschulfinanzierung, § 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse, § 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis, § 115 Durchführung, Übergangsvorschriften, § 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung, Vierter Abschnitt Freie Unterrichtseinrichtungen, Zwölfter Teil Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften, § 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern, § 121 Schutz der Daten des Personals im Schulbereich, Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften, § 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler, § 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium, § 132 Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel, § 132a Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht, § 132b Übergangsvorschrift zum Schulversuch PRIMUS, § 133 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht.
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